Die/der Gerichtsvollzieher(in) ist Beamte(r) und Angehörige(r) des Amtsgerichts und untersteht der Dienstaufsicht des Direktors des Amtsgerichts. Sein Büro unterhält er außerhalb des Amtsgerichts.
Grundsätzlich werden die Zwangsversteigerungstermine der Gerichte im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
Die Terminbestimmungen werden in der Regel auch an der Gerichtstafel des Amtsgerichts und daneben ca. 1 Monat vor dem Termin an den für die amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Stellen der Städte und Gemeinden angebracht.
Vor dem Versteigerungstermin wird der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes durch das Gericht festgesetzt. Die Wertfestsetzung erfolgt im Regelfall aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) - vom 10.10.2008 ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem vor einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Bei der rechtlichen Betreuung handelt es sich entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens nicht um eine Entmündigung, sondern vielmehr um eine Art Unterstützung der betroffenen Person.